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   BAG, 09.10.2012 - 3 AZR 477/10   

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https://dejure.org/2012,39383
BAG, 09.10.2012 - 3 AZR 477/10 (https://dejure.org/2012,39383)
BAG, Entscheidung vom 09.10.2012 - 3 AZR 477/10 (https://dejure.org/2012,39383)
BAG, Entscheidung vom 09. Oktober 2012 - 3 AZR 477/10 (https://dejure.org/2012,39383)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Verfall von Versorgungsanwartschaften - Diskriminierung wegen des Geschlechts und des Alters - Lohngleichheitsgebot

  • openjur.de

    Verfall von Versorgungsanwartschaften; Diskriminierung wegen des Geschlechts und des Alters; Lohngleichheitsgebot

  • Bundesarbeitsgericht PDF

    Verfall von Versorgungsanwartschaften - Diskriminierung wegen des Geschlechts und des Alters - Lohngleichheitsgebot

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1 Abs 1 S 1 BetrAVG vom 19.12.1974, § 18 BetrAVG vom 19.12.1974, Art 3 Abs 1 GG, Art 3 Abs 3 GG, Art 6 Abs 1 GG
    Verfall von Versorgungsanwartschaften - Diskriminierung wegen des Geschlechts und des Alters - Lohngleichheitsgebot

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Grundsätze zur Vereinbarung einer betrieblichen Altersversorgung; Wirksamkeit der Fristen für die Unverfallbarkeit von Versorgungsanwartschaften

  • rewis.io

    Verfall von Versorgungsanwartschaften - Diskriminierung wegen des Geschlechts und des Alters - Lohngleichheitsgebot

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Betriebliche Altersversorgung; Wirksamkeit der Fristen für die Unverfallbarkeit von Versorgungsanwartschaften

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Verfall von Versorgungsanwartschaften - Diskriminierung wegen des Geschlechts und des Alters - Lohngleichheitsgebot

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA-RR 2013, 150
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (27)

  • BAG, 18.10.2005 - 3 AZR 506/04

    Betriebliche Altersversorgung: gesetzliche Mindestaltersgrenze für die

    Auszug aus BAG, 09.10.2012 - 3 AZR 477/10
    Dies hat der Senat bereits mit Urteil vom 18. Oktober 2005 (- 3 AZR 506/04 - BAGE 116, 152) entschieden.

    Dementsprechend muss die Frage, ob eine Betriebsrentenanwartschaft unter bestimmten Voraussetzungen beim Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis verfällt, unter Berücksichtigung des Gebots der Lohngleichheit geregelt werden (BAG 18. Oktober 2005 - 3 AZR 506/04 - Rn. 11, BAGE 116, 152) .

    bb) Die Klägerin kann sich auf Art. 119 EG-Vertrag aF (später Art. 141 EG, heute Art. 157 AEUV) als unmittelbar anwendbares Recht berufen (EuGH 8. April 1976 - C-43/75 - [Defrenne] Rn. 40, Slg. 1976, 455; 17. Mai 1990 - C-262/88 - [Barber] Rn. 39, Slg. 1990, I-1889; BAG 7. September 2004 - 3 AZR 550/03 - BAGE 112, 1; 18. Oktober 2005 - 3 AZR 506/04 - Rn. 12, BAGE 116, 152) .

    Einer Vorlage nach Art. 267 Abs. 3 AEUV bedarf es in dieser Frage nicht (vgl. BAG 18. Oktober 2005 - 3 AZR 506/04 - aaO) .

    Die mit dem Betriebsrentengesetz eingeführten gesetzlichen Grenzen der Verfallbarkeit sind Vorschriften, die zugunsten der Arbeitnehmer in das Gesetz aufgenommen wurden und die Vertragsfreiheit der Parteien beschränken (BAG 18. Oktober 2005 - 3 AZR 506/04 - Rn. 19, BAGE 116, 152) .

    Diese Intention rechtfertigt jedenfalls zum Zeitpunkt des Ausscheidens der Klägerin auch eine - hier unterstellte - stärkere Betroffenheit von Frauen von dem Verfall von Versorgungsanwartschaften aufgrund der in § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG aF getroffenen Regelung (vgl. zur Altersgrenze von 35 Jahren in § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG aF: BAG 18. Oktober 2005 - 3 AZR 506/04 - Rn. 20, BAGE 116, 152) .

    (3) Soweit die Revision geltend macht, die Grundsätze, die der Senat im Urteil vom 18. Oktober 2005 (- 3 AZR 506/04 - BAGE 116, 152) aufgestellt hat und in dem auf die unternehmerische Freiheit Bezug genommen werde, könnten für den öffentlichen Dienst keine Geltung beanspruchen, verkennt sie, dass die gesetzlichen Unverfallbarkeitsfristen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG aF - wie sich aus § 18 BetrAVG in seiner damaligen Fassung ergibt - auch im Bereich des öffentlichen Dienstes gelten und das Bundesverfassungsgericht die vormals in § 18 BetrAVG aF angelegte anderweitige Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst für mit Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar angesehen hat (BVerfG 15. Juli 1998 - 1 BvR 1554/89, 963/94, 964/94 - BVerfGE 98, 365) .

    Dies hat der Senat bereits in der Entscheidung vom 18. Oktober 2005 (- 3 AZR 506/04 - Rn. 21 ff., BAGE 116, 152) ausführlich begründet.

    Die inhaltlichen Anforderungen an den Tatbestand der mittelbaren Diskriminierung unterscheiden sich nicht von denen der Prüfung des Lohngleichheitsgebots nach Art. 119 EG-Vertrag aF bzw. Art. 141 EG (BAG 18. Oktober 2005 - 3 AZR 506/04 - Rn. 21, BAGE 116, 152; 30. Januar 1996 - 3 AZR 275/94 - zu II 3 a der Gründe; 6. April 1982 - 3 AZR 134/79 - BAGE 38, 232) .

    § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG aF stellte, um das übergeordnete Ziel einer möglichst weiten Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung zu erreichen, einen angemessenen Ausgleich zwischen den widerstreitenden Interessen der unternehmerischen Freiheit des Arbeitgebers einerseits und dem Sozialschutz der Arbeitnehmer andererseits dar (BAG 18. Oktober 2005 - 3 AZR 506/04 - Rn. 22, BAGE 116, 152) .

    Außerdem wurde durch das Betriebsrentengesetz die finanzielle Absicherung der Arbeitnehmer und ihrer Familien erheblich verbessert (BAG 18. Oktober 2005 - 3 AZR 506/04 - Rn. 24, BAGE 116, 152) .

    Der Gesetzgeber ist bei der Einführung des Betriebsrentengesetzes dieser Regelungspflicht aus Art. 12 Abs. 1 GG nachgekommen und hat den vertraglichen Verfallsklauseln mit Wirkung ab dem 19. Dezember 1974 eine Schranke gesetzt (BAG 18. Oktober 2005 - 3 AZR 506/04 - Rn. 25, BAGE 116, 152) .

  • BVerfG, 15.07.1998 - 1 BvR 1554/89

    Versorgungsanwartschaften

    Auszug aus BAG, 09.10.2012 - 3 AZR 477/10
    (3) Soweit die Revision geltend macht, die Grundsätze, die der Senat im Urteil vom 18. Oktober 2005 (- 3 AZR 506/04 - BAGE 116, 152) aufgestellt hat und in dem auf die unternehmerische Freiheit Bezug genommen werde, könnten für den öffentlichen Dienst keine Geltung beanspruchen, verkennt sie, dass die gesetzlichen Unverfallbarkeitsfristen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG aF - wie sich aus § 18 BetrAVG in seiner damaligen Fassung ergibt - auch im Bereich des öffentlichen Dienstes gelten und das Bundesverfassungsgericht die vormals in § 18 BetrAVG aF angelegte anderweitige Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst für mit Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar angesehen hat (BVerfG 15. Juli 1998 - 1 BvR 1554/89, 963/94, 964/94 - BVerfGE 98, 365) .

    An die eine Ungleichbehandlung rechtfertigenden Gründe sind um so höhere Anforderungen zu stellen, je stärker sich die Ungleichbehandlung auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann (BVerfG 15. Juli 1998 - 1 BvR 1554/89, 963/94, 964/94 - BVerfGE 98, 365) .

    Ihm dürfen keine Bindungen auferlegt werden, die zu den Interessen des Arbeitgebers in keinem angemessenen Verhältnis stehen (BVerfG 15. Juli 1998 - 1 BvR 1554/89, 963/94, 964/94 - BVerfGE 98, 365) .

    Dabei verfügt der Gesetzgeber jedoch über einen besonders weiten Gestaltungsspielraum (BVerfG 15. Juli 1998 - 1 BvR 1554/89, 963/94, 964/94 - zu C V 2 der Gründe, aaO) .

  • EuGH, 09.02.1999 - C-167/97

    Seymour-Smith und Perez

    Auszug aus BAG, 09.10.2012 - 3 AZR 477/10
    Dabei ist die Feststellung einer tatsächlichen erheblichen Benachteiligung ebenso Sache des nationalen Gerichts (EuGH 9. Februar 1999 - C-167/97 - [Seymour-Smith und Perez] Slg. 1999, I-623) wie die Feststellung, ob und inwieweit eine gesetzliche Regelung, die zwar unabhängig vom Geschlecht der Arbeitnehmer angewandt wird, im Ergebnis Frauen jedoch stärker trifft als Männer, aus objektiven Gründen, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben, gerechtfertigt ist (EuGH 13. Mai 1986 - C-170/84 - [Bilka-Kaufhaus] Rn. 36, Slg. 1986, 1607; 13. Juli 1989 - C-171/88 - [Rinner-Kühn] Rn. 15, Slg. 1989, 2743) .

    (2) Das Unionsrecht räumt den Mitgliedstaaten bei der Wahl der Mittel, die sie zur Verwirklichung ihrer sozial- und beschäftigungspolitischen Ziele ergreifen, einen weiten Entscheidungsspielraum ein (EuGH 14. Dezember 1995 - C-317/93 - [Nolte] Rn. 33, Slg. 1995, I-4625; 9. Februar 1999 - C-167/97 - [Seymour-Smith und Perez] Rn. 74, Slg. 1999, I-623) .

  • BAG, 10.03.1972 - 3 AZR 278/71

    Ruhegehalt - Billigkeitskontrolle - Fürsorgepflicht - Versorgungsversprechen -

    Auszug aus BAG, 09.10.2012 - 3 AZR 477/10
    Das Bundesarbeitsgericht hat vor Inkrafttreten des Betriebsrentengesetzes angenommen, dass eine aufgrund der Versorgungszusage verfallbare Versorgungsanwartschaft erhalten bleibt, wenn der Arbeitnehmer mehr als 20 Jahre dem Betrieb angehört hat und das Arbeitsverhältnis vor dem 65. Lebensjahr vom Arbeitgeber ordentlich gekündigt wurde (vgl. 10. März 1972 - 3 AZR 278/71 - BAGE 24, 177) .

    Vorausgegangen war eine richterliche Rechtsfortbildung, die vorsah, dass Anwartschaften bei ordentlicher Arbeitgeberkündigung vor Eintritt des Versorgungsfalls nach mehr als 20-jähriger Betriebszugehörigkeit nicht verfallen (BAG 10. März 1972 - 3 AZR 278/71 - BAGE 24, 177) .

  • BAG, 26.09.1989 - 3 AZR 815/87

    Betriebliche Altersversorgung - angerechnete Vordienstzeiten - Insolvenzschutz

    Auszug aus BAG, 09.10.2012 - 3 AZR 477/10
    aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats dürfen Dienstzeiten in unterbrochenen Arbeitsverhältnissen für die gesetzliche Unverfallbarkeit grundsätzlich nicht zusammengerechnet werden (vgl. BAG 14. August 1980 - 3 AZR 1123/78 - zu I 2 der Gründe, BAGE 34, 123; 26. September 1989 - 3 AZR 815/87 - zu 1 c der Gründe, BAGE 63, 47; 22. Februar 2000 - 3 AZR 4/99 - zu II 2 c der Gründe, AP BetrAVG § 1 Unverfallbarkeit Nr. 9 = EzA BetrAVG § 1 Nr. 72; 21. Januar 2003 - 3 AZR 121/02 - zu II 4 b aa der Gründe, BAGE 104, 256) .

    Dies gilt sowohl für die Berechnung der Betriebszugehörigkeit als auch für die Berechnung der Zusagedauer (BAG 19. Juli 1983 - 3 AZR 397/81 - zu 3 der Gründe, DB 1983, 2255; 26. September 1989 - 3 AZR 815/87 - aaO; 28. März 1995 - 3 AZR 496/94 - BAGE 79, 370) .

  • BVerfG, 06.03.2002 - 2 BvL 17/99

    Pensionsbesteuerung

    Auszug aus BAG, 09.10.2012 - 3 AZR 477/10
    Bei einer ungleichen Behandlung von Personengruppen unterliegt der Gesetzgeber in der Regel einer strengen Bindung (BVerfG 6. März 2002 - 2 BvL 17/99 - BVerfGE 105, 73, 110) .
  • BVerfG, 03.04.2001 - 1 BvR 1629/94

    Pflegeversicherung III

    Auszug aus BAG, 09.10.2012 - 3 AZR 477/10
    Zwar begründet diese Verfassungsnorm über das Freiheitsrecht hinaus für den Staat die Pflicht, Ehe und Familie zu schützen und zu fördern (BVerfG 3. April 2001 - 1 BvR 1629/94 - BVerfGE 103, 242) .
  • BAG, 19.07.2011 - 3 AZR 434/09

    Betriebliche Altersversorgung - Altersdiskriminierung

    Auszug aus BAG, 09.10.2012 - 3 AZR 477/10
    Die vom Arbeitgeber zu erbringende betriebliche Altersversorgung wird als Gegenleistung für die gesamte Betriebszugehörigkeit zwischen dem Beginn des Arbeitsverhältnisses und dem Erreichen der festen Altersgrenze aufgefasst (vgl. BAG 19. Juli 2011 - 3 AZR 434/09 - Rn. 43, AP BetrAVG § 2 Nr. 65 = EzA BetrAVG § 7 Nr. 76) .
  • BAG, 06.04.1982 - 3 AZR 134/79

    Versorgungsordnung - Teilzeitbeschäftigung - Versorgungsleistung - Ausschluß -

    Auszug aus BAG, 09.10.2012 - 3 AZR 477/10
    Die inhaltlichen Anforderungen an den Tatbestand der mittelbaren Diskriminierung unterscheiden sich nicht von denen der Prüfung des Lohngleichheitsgebots nach Art. 119 EG-Vertrag aF bzw. Art. 141 EG (BAG 18. Oktober 2005 - 3 AZR 506/04 - Rn. 21, BAGE 116, 152; 30. Januar 1996 - 3 AZR 275/94 - zu II 3 a der Gründe; 6. April 1982 - 3 AZR 134/79 - BAGE 38, 232) .
  • EuGH, 14.12.1995 - C-317/93

    Nolte / Landesversicherungsanstalt Hannover

    Auszug aus BAG, 09.10.2012 - 3 AZR 477/10
    (2) Das Unionsrecht räumt den Mitgliedstaaten bei der Wahl der Mittel, die sie zur Verwirklichung ihrer sozial- und beschäftigungspolitischen Ziele ergreifen, einen weiten Entscheidungsspielraum ein (EuGH 14. Dezember 1995 - C-317/93 - [Nolte] Rn. 33, Slg. 1995, I-4625; 9. Februar 1999 - C-167/97 - [Seymour-Smith und Perez] Rn. 74, Slg. 1999, I-623) .
  • BAG, 27.01.1998 - 3 AZR 415/96

    Zusatzversorgung bei unterbrochenen Arbeitsverhältnissen

  • BAG, 30.01.1996 - 3 AZR 275/94

    Überstundenzuschläge nach tarifvertraglichen Bestimmungen - Leistung von

  • EuGH, 08.04.1976 - 43/75

    Defrenne / SABENA

  • EuGH, 13.05.1986 - 170/84

    Bilka / Weber von Hartz

  • BAG, 07.09.2004 - 3 AZR 550/03

    Betriebliche Altersversorgung: Mittelbare Diskriminierung durch Pensionskasse

  • BVerfG, 08.04.1998 - 1 BvR 1773/96

    Sozietätsverbot

  • EuGH, 17.05.1990 - 262/88

    Barber / Guardian Royal Exchange Assurance Group

  • BVerfG, 18.04.2008 - 1 BvR 759/05

    Halbanrechnung der Vordienstzeiten in der Zusatzversorgung des öffentlichen

  • EuGH, 31.03.1981 - 96/80

    Jenkins / Kingsgate

  • EuGH, 13.07.1989 - 171/88

    Rinner-Kühn / FWW Spezial-Gebäudereinigung

  • EuGH, 31.05.1995 - C-400/93

    Specialarbejderforbundet i Danmark / Dansk Industri

  • BAG, 21.01.2003 - 3 AZR 121/02

    Insolvenzschutz - Rückkehr- und Anrechnungsvereinbarung

  • BAG, 22.02.2000 - 3 AZR 4/99

    Insolvenzschutz bei vertraglicher Unverfallbarkeit

  • BAG, 28.03.1995 - 3 AZR 496/94

    Betriebsrentenanwartschaft nach Übergang in den Vorruhestand

  • BAG, 14.08.1980 - 3 AZR 1123/78

    Unverfallbarkeit - Versorgungsanwartschaft - Anwartschaft - Versorgungszusage -

  • LAG Hamburg, 19.01.2010 - 4 Sa 40/09

    Betriebliche Altersversorgung; Vereinbarkeit der gesetzlichen Mindestaltersgrenze

  • BAG, 19.07.1983 - 3 AZR 397/81
  • LAG Berlin-Brandenburg, 05.02.2019 - 16 Sa 983/18

    Lohngleichheit zwischen Frauen und Männern - Klage einer Reporterin des ZDF

    Aufgrund des Zusammenhangs der unionsrechtlichen Bestimmungen wird in der Rechtsprechung (vgl. BAG, Urteil vom 9. Oktober 2012 - 3 AZR 477/10 - zitiert nach juris, dort Rn. 22; LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Oktober 2013 - 1 Sa 7/13 - zitiert nach juris, dort Rn. 53) und Literatur (Schaub-Link, 14. Auflage, § 165 Rn. 7; Krebber in Callies/Ruffert, EUV , AEUV , 5. Auflage, Art. 157 AEUV Rn. 33; Erfurter Kommentar-Schlachter, 15. Auflage Art. 157 AEUV Rn. 14) die Auffassung vertreten, dass Art. 157 AEUV nicht bezweckt, den Grundsatz "gleicher Lohn für gleiche Arbeit" im Arbeitsverhältnis generell vorzuschreiben.
  • ArbG Berlin, 01.02.2017 - 56 Ca 5356/15

    Entgeltgleichheit zwischen Frauen und Männern - freie Mitarbeiterin einer

    Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen verstoßen daher nur dann gegen Art. 157 AEUV, wenn sie an die Zugehörigkeit zu einem der beiden Geschlechter eine nachteilige Wirkung knüpfen (BAG, Urteil vom 09. Oktober 2012 - 3 AZR 477/10 -, Rn. 22, juris; LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Oktober 2013 - 1 Sa 7/13 -, Rn. 53, juris; ErfK/Schlachter AEUV Art. 157 Rn. 14).
  • BAG, 15.10.2013 - 3 AZR 10/12

    Verfall von Versorgungsanwartschaften - Diskriminierung wegen des Alters

    Dies hat der Senat bereits mit Urteil vom 18. Oktober 2005 (- 3 AZR 506/04 - Rn. 18, BAGE 116, 152) entschieden und mit Urteil vom 9. Oktober 2012 (- 3 AZR 477/10 - Rn. 21 ff.) ausdrücklich bestätigt.

    § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG aF stellt, um das übergeordnete Ziel einer möglichst weiten Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung zu erreichen, einen angemessenen Ausgleich zwischen der unternehmerischen Freiheit des Arbeitgebers und dem Sozialschutz der Arbeitnehmer dar (vgl. BAG 9. Oktober 2012 - 3 AZR 477/10 - Rn. 32) .

    Es ist nicht ersichtlich, dass das Mindestalter von 35 Jahren für den Erwerb einer unverfallbaren Anwartschaft auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung Arbeitnehmer faktisch an der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses hindert (vgl. BAG 9. Oktober 2012 - 3 AZR 477/10 - Rn. 34; 18. Oktober 2005 - 3 AZR 506/04 - Rn. 25, BAGE 116, 152) .

  • BAG, 28.05.2013 - 3 AZR 210/11

    Verfall von Versorgungsanwartschaften - Diskriminierung wegen des Alters und des

    § 1b Abs. 1 Satz 1 iVm. § 30f Abs. 2 BetrAVG stellt, um das übergeordnete Ziel einer möglichst weiten Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung zu erreichen, einen angemessenen Ausgleich zwischen der unternehmerischen Freiheit des Arbeitgebers und dem Sozialschutz der Arbeitnehmer dar (vgl. BAG 9. Oktober 2012 - 3 AZR 477/10 - Rn. 32) .

    Im Übrigen verbesserten die Neuregelungen zum 1. Januar 2001 und zum 1. Januar 2009 die finanzielle Absicherung der Arbeitnehmer und ihrer Familien (vgl. BAG 9. Oktober 2012 - 3 AZR 477/10 - Rn. 33) .

    Es ist nicht ersichtlich, dass das Mindestalter von 30 Jahren für den Erwerb einer unverfallbaren Anwartschaft auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung Arbeitnehmer faktisch an der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses hindert (vgl. BAG 9. Oktober 2012 - 3 AZR 477/10 - Rn. 34) .

  • BAG, 28.05.2013 - 3 AZR 635/11

    Verfall von Versorgungsanwartschaften - Diskriminierung wegen des Alters und des

    § 1b Abs. 1 Satz 1 iVm. § 30f Abs. 1 Satz 1 BetrAVG stellt, um das übergeordnete Ziel einer möglichst weiten Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung zu erreichen, einen angemessenen Ausgleich zwischen der unternehmerischen Freiheit des Arbeitgebers und dem Sozialschutz der Arbeitnehmer dar (vgl. BAG 9. Oktober 2012 - 3 AZR 477/10 - Rn. 32) .

    Im Übrigen verbesserte die Neuregelung zum 1. Januar 2001 die finanzielle Absicherung der Arbeitnehmer und ihrer Familien (vgl. BAG 9. Oktober 2012 - 3 AZR 477/10 - Rn. 33) .

    Es ist nicht ersichtlich, dass das Mindestalter von 30 Jahren für den Erwerb einer unverfallbaren Anwartschaft auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung Arbeitnehmer faktisch an der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses hindert (vgl. BAG 9. Oktober 2012 - 3 AZR 477/10 - Rn. 34) .

  • BAG, 26.09.2017 - 3 AZR 733/15

    Hamburgisches Zusatzversorgungsgesetz - Vereinbarkeit mit Unionsrecht

    c) Die Klägerin kann sich auf Art. 157 Abs. 1 und Abs. 2 AEUV auch als unmittelbar anwendbares Recht berufen (vgl. für Art. 119 EG-Vertrag EuGH 8. April 1976 - C-43/75 - [Defrenne] Rn. 40, Slg. 1976, 455; 17. Mai 1990 - C-262/88 - [Barber] Rn. 39, Slg. 1990, I-1889; vgl. auch BAG 7. September 2004 - 3 AZR 550/03 - BAGE 112, 1; 18. Oktober 2005 - 3 AZR 506/04 - Rn. 12, BAGE 116, 152; 9. Oktober 2012 - 3 AZR 477/10 - Rn. 23) .
  • BAG, 28.05.2013 - 3 AZR 235/11

    Verfall von Versorgungsanwartschaften - Diskriminierung wegen des Alters und des

    § 1b Abs. 1 Satz 1 iVm. § 30f Abs. 1 Satz 1 BetrAVG stellt, um das übergeordnete Ziel einer möglichst weiten Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung zu erreichen, einen angemessenen Ausgleich zwischen der unternehmerischen Freiheit des Arbeitgebers und dem Sozialschutz der Arbeitnehmer dar (vgl. BAG 9. Oktober 2012 - 3 AZR 477/10 - Rn. 32) .

    Im Übrigen verbesserte die Neuregelung zum 1. Januar 2001 die finanzielle Absicherung der Arbeitnehmer und ihrer Familien (vgl. BAG 9. Oktober 2012 - 3 AZR 477/10 - Rn. 33) .

    Es ist nicht ersichtlich, dass das Mindestalter von 30 Jahren für den Erwerb einer unverfallbaren Anwartschaft auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung Arbeitnehmer faktisch an der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses hindert (vgl. BAG 9. Oktober 2012 - 3 AZR 477/10 - Rn. 34) .

  • LAG Baden-Württemberg, 21.10.2013 - 1 Sa 7/13

    Entgeltgleichheit - Diskriminierung wegen des Geschlechts

    b) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sowie des Europäischen Gerichtshofs kann sich die Klägerin auf Art. 157 AEUV als unmittelbar anwendbares Recht berufen (BAG 09.10.2012 - 3 AZR 477/10 - NZA-RR 2013, 150; BAG 07.07.1993 - 5 AZR 609/92; BAG 02.12.1992 - 4 AZR 152/92 - AP BAT § 23a Nr. 28; BAG 23.09.1992 - 4 AZR 30/92 - AP BGB § 612 Diskriminierung Nr. 1; EUGH 08.04.1976 - C-43/75 - NJW 1976, 2068 ; EUGH 17.05.1990 - C-262/88 - NZA 1990, 775 ).

    Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen verstoßen daher nur dann gegen Art. 157 AEUV, wenn sie an die Zugehörigkeit zu einem der beiden Geschlechter eine nachteilige Wirkung knüpfen (Schaub-Link aaO Rn 10; ErfK-Schlachter aaO Rn 14; BAG 09.10.2012 aaO Rn 22).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 09.11.2015 - 3 Sa 287/15

    Betriebsrente - Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses - Versorgungsanwartschaft

    Dies ist gem. § 1 Abs. 1 S. 1 BetrAVG a. F. bei Arbeitsverhältnissen, die nach dem In-Kraft-Treten des BetrAVG am 22. Dezember 1974 (vgl. § 26 BetrAVG) beendet worden sind, dann der Fall, wenn ein Arbeitnehmer, dem eine betriebliche Altersversorgung zugesagt worden ist, nach Vollendung des 35. Lebensjahres ausscheidet und entweder die Versorgungszusage für ihn mindestens zehn Jahre bestanden hat oder der Beginn der Betriebszugehörigkeit mindestens zwölf Jahre zurückliegt und die Versorgungszusage für ihn mindestens drei Jahre bestanden hat (§ 1 Abs. 1 BetrAVG a. F.; dies verstößt nicht gegen das Lohngleichheitsgebot des Art. 157 AEUV: BAG 18. Oktober 2005 EzA EG-Vertrag 1999 Art. 141 Nr. 19; 09. Oktober 2012 - 3 AZR 477/10, EzA-SD 1/2013 S. 9 LS = NZA-RR 2013, 150) und ist auch nach nationalem Recht verfassungsmäßig (BAG 9. Oktober 2012 - 3 AZR 477/10, EzA-SD 1/2013 S. 9 LS = NZA-RR 2013, 150; 15. Oktober 2013 - 3 AZR 10/12 - EzA-SD 24/2013 S. 13 LS = NZA-RR 2014, 87; LAG Köln 11. Oktober 2012 NZA-RR 2013, 488;vgl. Dörner/Luczak/Wildschütz/Baeck/Hoß, Handbuch Fachanwalt Arbeitsrecht 13. Aufl. 2016 Kap. 3 Rn. 3582 ff.).
  • LAG Hamm, 03.07.2013 - 4 Sa 540/11

    Unverfallbare Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgunggesetzliche

    Das Bundesarbeitsgericht hat dies mehrfach geprüft und entschieden, dass die Altersgrenzenregelung hinsichtlich des Eintritts der gesetzlichen Unverfallbarkeit von Versorgungsanwartschaften gegen keinen der genannten Artikel des Grundgesetzes verstößt (BAG, Urteil vom 18.10.2005 - 3 AZR 504/04 = NZA 2006, 1159 ff.; BAG, Urteil vom 09.10.2012 - 3 AZR 477/10 = NZA-RR 2013, 150 ff.; BAG, Urteil vom 28.05.2013 - 3 AZR 635/11 = DB 2013, 1973 ff.).
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